Statuten

Version: August 2020

Art. 1: Name / Gliedverband der FSP

  1. Unter dem Namen Verband der Psychologinnen und Psychologen beider Basel (PPB) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
  2. Der PPB ist als Kantonalverband ein von der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) anerkannter Gliedverband. Der PPB arbeitet mit der FSP zusammen.
  3. Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten oder der Präsidentin.

Art. 2: Zweck

Ziele des Vereins sind die Fortbildung, die Wahrung berufsständischer Interessen sowie Erfahrungsaustausch und Pflege kollegialer Beziehungen.

Art. 3: Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied des PPB kann werden, wer dem FSP-Standard entspricht (Statuten FSP Art. 4 Z. 2: Dem FSP-Standard entspricht, wer an einer Schweizer Hochschule (Universität oder Fachhochschule) einen Master resp. ein Lizentiat oder Diplom in Psychologie erworben hat, oder wer über einen äquivalenten im Ausland erworbenen Hochschulabschluss verfügt. (…)) Alle ordentlichen Mitglieder des PPB, die dem FSP-Standard entsprechen, sind ordentliche Mitglieder der FSP. Details sind im Aufnahmereglement geregelt.
  2. Ausserordentliches Mitglied des PPB kann werden, wer über einen Hauptfachabschluss an einer Schweizer Universität im Bereich der Humanwissenschaften mit erstem Nebenfach in Psychologie verfügt, Inhaber einer kantonalen Praxisbewilligung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist, oder ein abgeschlossenes Psychologiestudium im Ausland vorweisen kann, welches den Äquivalenzkriterien der Eidgenössischen Psychologieberufekommission (PsyKo) nicht entspricht.
  3. Pensioniertes Mitglied des PPB kann werden, wer das ordentliche Rentenalter des AHVG erreicht hat oder vorzeitig in Rente geht, und keinerlei berufliche Tätigkeit im Bereich der Psychologie mehr ausübt. Pensionierte Mitglieder müssen gemäss Art. 9 Abs. 2 der Statuten der FSP nicht mehr Mitglieder der FSP sein.
  4. Für Studierende der Psychologie im Hauptfach besteht die Möglichkeit einer studentischen Mitgliedschaft. Studentische Mitglieder sind weder ordentliche noch ausserordentliche Mitglieder der FSP. Die studentische Mitgliedschaft erlischt mit Abschluss des Studiums.

Art. 4: Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden jeweils an der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt und sind der Website zu entnehmen. Bei Beitritt ab Juli reduziert sich der Mitgliederbeitrag im Eintrittsjahr um 50%.

Die Mitgliedschaft kann während eines Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaubes von mindestens sechs Monaten sistiert werden.

Art. 5: Aufnahme

Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verband als ordentliches, ausserordentliches oder studentisches Mitglied ist im Antragsformular geregelt und hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, mit Angaben über den Studiengang bzw. des Ausbildungsweges und die berufliche Laufbahn. Dem Antrag ist eine Kopie des Studienabschlusses bzw. des relevanten Ausbildungsabschlusses beizulegen. Bei Abschlüssen an nicht-schweizerischen Hochschulen wird zudem die Äquivalenzbestätigung der Eidgenössischen Psychologieberufekommission benötigt.

Dem Antrag auf eine studentische Mitgliedschaft ist die Kopie der Legitimationskarte beizulegen.

Der Vorstand befindet über die Aufnahme und orientiert die Mitglieder schriftlich sobald dem Gesuch stattgegeben wird. Wird ein Gesuch um Aufnahme vom Vorstand abgelehnt, kann der oder die Antragstellende Rekurs einlegen, der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird.

Art. 6: Austritt / Ausschluss

  1. Der Austritt aus dem PPB kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende des Geschäftsjahres (entspricht dem Kalenderjahr) mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Mitgliederversammlung ohne Verpflichtung zur Angabe von Gründen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder falls diese aufgrund falscher Angaben erwirkt wurde.

Art. 7: Verhältnis PPB / FSP

  1. Der PPB zieht die FSP bei, sobald die FSP durch seine Tätigkeit direkt betroffen ist. Dies gilt auch für Projekte von übergreifendem Interesse.
  2. Der PPB haftet nicht für die Verpflichtungen der FSP, ebenso wenig haftet die FSP für die Verpflichtungen des PPB.
  3. Die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der FSP kann nur auf Ende des nächsten Geschäftsjahres desselben erfolgen.
  4. Bei Konflikten zwischen den PPB und FSP-Mitgliedern sowie anderen Gliedverbänden der FSP, anerkennt der PPB die FSP als Schlichtungsinstanz.
  5. Von der FSP ausgeschlossene Mitglieder werden auch aus dem PPB ausgeschlossen.
  6. Eine ordentliche Mitgliedschaft im PPB ohne ordentliche Mitgliedschaft bei der FSP ist nicht möglich.
  7. Der PPB teilt der FSP seine Mitgliedermutationen, Mutationen in den Führungsgremien und Statutenänderungen umgehend mit.
  8. Während der Zusammenarbeit des PPB mit der FSP dürfen die Statuten PPB nur mit Zustimmung der FSP geändert werden.

Art. 8: Organe

Die Organe des PPB sind:

  1. Mitgliederversammlung (MV)
  2. Vorstand
  3. Rechnungsrevisoren/-revisorinnen

Art. 9: Mitgliederversammlung

Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist mindestens einen Monat im Voraus anzukünden. Der Vorstand kann zusätzlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung eine oder mehrere ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss es tun, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Traktandenliste wird den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem für die Mitgliederversammlung vorgesehenen Datum zugesandt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die MV behandelt folgende Geschäfte:

  1. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren und -revisorinnen und eines Ersatzrevisors bzw. einer Ersatzrevisorin.
  2. Erlass allgemein verbindlicher Bestimmungen (z.B. Reglemente für Arbeits- oder Projektgruppen).
  3. Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Festsetzung des Jahresbeitrages (= Mitgliederbeitrag).
  5. Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes.
  6. Statutenänderung oder Auflösung des PPB.

Art. 10: Stimmrecht

  1. Jedes ordentliche Mitglied besitzt ein Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
  2. Ausserordentliche und studentische Mitglieder sind vom Stimmrecht wie auch vom passiven und aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.
  3. Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Sie treten aber bei der Wahl des Vorstands in den Ausstand.

Art. 11: Wahlen, Beschlüsse und Abstimmungen

  1. Bei Wahlen, Beschlüssen und Abstimmungen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute, im 2. das relative Mehr. Wahlen und Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss können geheim durchgeführt werden.
  2. Im Übrigen sind die Abstimmungen offen, soweit nicht geheime Abstimmungen verlangt werden. Beschlüsse über die Änderung der Statuten bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden.
  3. Die Auflösung des PPB kann nur durch eine Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder mit Hilfe einer Urabstimmung beschlossen werden.
  4. Beschlüsse können in vom Vorstand zu bestimmenden dringenden Fällen auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Ein Beschluss kommt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen zustande. Beschlüsse gemäss Art. 9 Ziff. 1, 4, 5 und 6 können nicht auf dem Zirkularweg gefasst werden.

Art. 12: Anträge

  1. Anträge können nur von ordentlichen Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern gestellt werden.
  2. Anträge müssen spätestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Sekretariat eingereicht werden.

Art. 13: Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin sowie mindestens zwei und höchstens sechs weiteren ordentlichen Mitgliedern. Auf Wunsch des Vorstands kann ein Co-Präsidium errichtet werden.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Die Amtsperiode dauert zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die laufende Amtsperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Bestätigung der Wahl durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung ist vorbehalten.

Der Vorstand erledigt alle nicht der MV vorbehaltenen Geschäfte wie:

  1. Behandlung der Anträge der Mitglieder und Antragstellung an die MV.
  2. Bearbeitung und Förderung aller Aufgaben, die sich aus der Zielsetzung nach Art. 2 ergeben.

Der Vorstand kann die Erledigung von Geschäften einzelnen Mitgliedern oder Gruppen von solchen übergeben. Der Vorstand trifft sich nach Bedarf oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei einer ungeraden Anzahl gilt dabei die hälftige Anzahl der Mitglieder + ½, bei einer geraden Anzahl die hälftige Anzahl der Mitglieder +1. Entscheidungen und Wahlen erfordern die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident oder die Präsidentin hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 14: Revisoren/Revisorinnen

Zwei von der MV auf die Dauer von vier Jahren gewählte Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen prüfen Buch- und Kassaführung sowie die Jahresrechnung und stellen Antrag an die MV.

Art. 15: Finanzen

Die Einnahmen des PPB bestehen aus:

  1. Jahresbeiträgen der Mitglieder
  2. Zuwendungen
  3. PPB Veranstaltungen (Fortbildungsveranstaltungen, Podiumsanlässen etc.)

Art. 16: Haftung

Der PPB haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

Art. 17: Auflösung

Bei Auflösung des PPB entscheidet die Mitgliederversammlung über die restlichen Finanzen sowie die Deponierung des Archivs im Sinne des Vereinszwecks nach Art. 2.

 

Genehmigt an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. August 2020.